Eigentümerversammlung: Fehlende Vollmacht kippt Beschlüsse

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Tipps zum Thema Immobilie Eigentümerversammlung: Fehlende Vollmacht kippt Beschlüsse

Eine Übertragung des Stimmrechts auf eine andere Person ist grundsätzlich zulässig, soweit dies nicht durch eine im Grundbuch eingetragene Vereinbarung ausdrücklich untersagt ist. „Dabei kann die Ausübung des Stimmrechts sowohl auf einen anderen Wohnungseigentümer, als auch auf jeden Dritten übertragen werden", sagt Marcus Zachmann von der Quelle Bausparkasse. Auch eine Übertragung auf den Verwalter ist möglich. „Erlaubt die Gemeinschaftsordnung eine Vertretung, wobei die Vollmacht der Schriftform bedarf, so ist in der Eigentümerversammlung auf Verlangen das Original auch vorzulegen", warnt Marcus Zachmann.

Bestimmt nämlich die Gemeinschaftsordnung, dass die Vertretung durch einen schriftlich Bevollmächtigten zulässig ist und wird auf Verlangen eines Versammlungsteilnehmers das Original der Vollmachtsurkunde nicht vorgelegt, so ist vom Nichtbestand der Vollmacht auszugehen. Eine gegenteilige Handhabung bedingt die Anfechtbarkeit gefasster Beschlüsse, falls sich solche „Vollmachtsstimmen" auf ein Beschlussergebnis ausgewirkt haben. Das entschied das Oberlandesgericht München und kippte somit die Abstimmungsergebnisse der Eigentümerversammlung (Urteil vom 11.12.2007, Az. 34 Wx 091/07). Bei der betreffenden Eigentümerversammlung legte der Versammlungsleiter trotz ausdrücklicher Rüge keine schriftlichen Vollmachten vor.

Quelle: Tipps zum Thema Immobilie Eigentümerversammlung: Fehlende Vollmacht kippt Beschlüsse Link: https://www.quelle-bausparkasse.de/presse/infothek/250

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Rechtzeitig Rücklagen

von mietkauf E-Mail

Immobilie: Rechtzeitig Rücklagen für Instandhaltung bilden

Auch eine Immobilie wird älter und von Zeit zu Zeit muss das Haus oder die Wohnung renoviert und die technischen Anlagen sowie Einbauten erneuert werden. „Umsichtige Eigenheimkäufer beginnen deshalb bereits ab dem Einzugsjahr mit der Bildung von Rücklagen", rät Verena Tiemann von der Quelle Bausparkasse.

Wie hoch eine solche Rücklage sein sollte, hängt vom Gebäude und vom Zustand ab. Bei neuen Häusern empfehlen Immobilienexperten, ab Baufertigstellung jährlich 0,8 bis etwa ein Prozent des Kaufpreises als Instandhaltungsrücklage zurückzulegen. Ein anderer Kalkulationsansatz ist die so genannte "Petersche Formel". Sie besagt, dass innerhalb von 80 Jahren das 1,5-Fache der Herstellungskosten für die Instandhaltung benötigt wird. Sie wird jedoch meist nur noch für ältere Immobilien angewandt.

Was oft übersehen wird: „Hinausgeschobene Reparaturen können später weitere Kosten verursachen, denn der Sanierungsaufwand steigt mit wachsendem Schaden", sagt Tiemann. Als Faustregel gilt: Die Küche sollte alle 15 Jahre erneuert werden, Bäder spätestens alle 20 Jahre. Heizung und Heizkörper schaffen ebenfalls kaum mehr als 20 Jahre, Fenster und Außentüren höchsten 25 Jahre. Dachziegel und Außenputz sind alle 30 bis 40 Jahre dran.

„Hauseigner sollten rechtzeitig und regelmäßig einen bestimmten Betrag in die Instandhaltungsrücklage stecken" empfiehlt Tiemann. Dafür eignen sich Sparpläne, aber auch kleine Bausparverträge.

Quelle https://www.quelle-bausparkasse.de/presse/infothek/212